Erst- und Nachbelehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz
Erst- und Nachbelehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz
Inhalte
Die Schulungen nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung und §43 Infektionsschutzgesetz (finden in einem Termin statt) sind für alle Personen erforderlich, die beruflichen Umgang mit unverpackten Lebensmitteln haben. D. h. wenn z.B. Brötchen geschmiert werden, Patienten bei der Nahrungsaufnahme assistiert wird oder unverpackte Speisen ausgeteilt werden, sind die Schulungen verpflichtend erforderlich. Die Schulungen sind nicht nur dann erforderlich, wenn Speisen in der Küche hergestellt oder zubereitet werden, sondern auch, wenn unverpackte Speisen in den Verkehr gebracht werden.
Bei Personen, bei denen die Berufsausbildung Kenntnisse der Hygiene beinhaltet, wird nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung davon ausgegangen, dass diese die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Daher benötigt das Pflegepersonal die Schulungen nicht, das Servicepersonal (in der Regel keine abgeschlossene Berufsausbildung in der Pflege) aber schon. Wenn kein Umgang mit Lebensmitteln erfolgt, muss auch die Schulung nicht durchgeführt werden.
Weitere Kursinformationen
Zielgruppen
Pflichtunterweisung für alle Mitarbeitenden die Umgang mit Lebensmitteln haben: Küche, KITA, Ergotherapie, Rekreationstherapie, Logopädie, Servicekräfte
Programm
• Pflichtbelehrung für Personen, die beruflichen Umgang mit Lebensmitteln haben (alle 2 Jahre)
• Gesetzliche Grundlagen
• Grundlagen der Mikrobiologie (Bakterien, Viren)
• Lebensmittelhygiene
• Personalhygiene
• Tätigkeitsverbote
Ausgewählter Termin
Aktuelle Termine
Referenten
Dr.
Heiko Martens
Arbeitsmediziner