Erst- und Nachbelehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz

Erst- und Nachbelehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz

Inhalte

Die Schulungen nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung und §43 Infektionsschutzgesetz (finden in einem Termin statt) sind für alle Personen erforderlich, die beruflichen Umgang mit unverpackten Lebensmitteln haben. D. h. wenn z.B. Brötchen geschmiert werden, Patienten bei der Nahrungsaufnahme assistiert wird oder unverpackte Speisen ausgeteilt werden, sind die Schulungen verpflichtend erforderlich. Die Schulungen sind nicht nur dann erforderlich, wenn Speisen in der Küche hergestellt oder zubereitet werden, sondern auch, wenn unverpackte Speisen in den Verkehr gebracht werden.

Bei Personen, bei denen die Berufsausbildung Kenntnisse der Hygiene beinhaltet, wird nach §4 Lebensmittelhygieneverordnung davon ausgegangen, dass diese die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

Weitere Kursinformationen

Pflichtunterweisung für alle Mitarbeitenden die Umgang mit Lebensmitteln haben: Küche, KITA, Ergotherapie, Rekreationstherapie, Logopädie, Servicekräfte 

Mitarbeitende mit pflegerischer Ausbildung benötigen diese Schulungen nicht, da dieses Bestandteil der Ausbildung ist.

Wenn kein Umgang mit Lebensmitteln erfolgt, muss auch die Schulung nicht durchgeführt werden.

• Pflichtbelehrung für Personen, die beruflichen Umgang mit Lebensmitteln haben (alle 2 Jahre)
• Gesetzliche Grundlagen
• Grundlagen der Mikrobiologie (Bakterien, Viren)
• Lebensmittelhygiene
• Personalhygiene
• Tätigkeitsverbote

Aktuelle Termine

25.03.2025
09:00 - 10:00 Uhr
Präsenzveranstaltung
Hörsaal, Hamburg
Kursgebühren entfallen
16.10.2025
13:00 - 14:00 Uhr
Präsenzveranstaltung
Hörsaal, Hamburg
Kursgebühren entfallen

Referenten

Referenten-Bild

Dr.

Heiko Martens

Arbeitsmediziner

Referenten-Bild

Dagmar Husert

Arbeitsmedizinerin